[362] Brautgeschenke nennt man, was ein Verlobter dem andern schenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gibt. Was der eine Teil davon oder dafür bei einer Aufhebung der Verlobung noch hat, muß er dem andern nach § 1301f. und § 818f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs herausgeben; der Anspruch verjährt in 2 Jahren. Beim Tod eines Verlobten sind dagegen die Brautgeschenke im Zweifel nicht herauszugeben.