[600] Bundesgenossen, im allgemeinen diejenigen, die zur Erreichung irgend eines Zweckes sich zu gegenseitiger Unterstützung vereinigen; dann solche Völker, Staaten oder Fürsten, die sich zu gegenseitigem Schutz in Kriegsgefahren oder zu gegenseitiger Unterstützung für Kriegsunternehmungen vereinigt haben.