Distanzfracht

[54] Distanzfracht, derjenige Frachtbetrag, den im Seeverkehr der Befrachter (Absender) zu zahlen hat, wenn das Schiff nach Antritt der Reise durch einen Zufall verloren geht (z. B. verunglückt, geraubt wird, Handelsgesetzbuch, § 628), oder wenn ein Vertragschließender berechtigterweise von dem Frachtvertrag wegen Embargo (s. d.), Blockade (s. d.), Krieg etc (§ 629) zurücktritt. Die D. berechnet sich nach dem Verhältnis der zurückgelegten Strecke zur ganzen Reise; sie ist nur so weit zu zahlen, als Güter geborgen oder gerettet sind und als der gerettete Wert der Güter reicht (§ 630–634). Vgl. auch Binnenschiffahrtsgesetz, § 64.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 54.
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