Entlassung mit schlichtem Abschied

[837] Entlassung mit schlichtem Abschied, Strafe für Offiziere auf Grund ehrengerichtlichen Erkenntnisses. E. hat zur Folge: Verlust der Dienststelle und bei inaktiven Offizieren des Rechts, Uniform zu tragen.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 837.
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