[890]Erbjungfern heißen in Mecklenburg die unverheirateten Töchter eines ohne männliche Nachkommen verstorbenen Lehnsbesitzers, sofern sie den lebenslänglichen Besitz des Lehngutes beanspruchen können. Vgl. auch Erbtochter.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 890.