[31]Eremodicĭum (griech.-lat., zu ergänzen judicium) hieß früher die einseitige Fortsetzung des Prozesses seitens des Klägers beim Ausbleiben des Beklagten nach erfolgter Einlassung auf die Klage.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 31.