[33] Erfindungsbesitz, die der Patentierung vorausgehende Benutzung einer Erfindung seitens eines andern als des nachmaligen Patentinhabers. Nach § 5 des deutschen Patentgesetzes darf derjenige, der zur Zeit der Anmeldung einer Erfindung dieselbe bereits im Inland in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eignen Betriebes ausnutzen.