[77] Erstattung (Restitution, Rückerstattung), der Rückersatz zuviel erhobener Einnahmen, insbes. derjenige, der vor Abschluß und Einlieferung der Rechnungen an die Kontrollbehörde (Oberrechnungskammer) erfolgt. Da an den bücherlichen Eintragungen keine Korrekturen durch Radierungen oder Streichungen vorgenommen werden dürfen, so ist die E. in Ausgabe zu stellen.