[213] Exhibition (lat.), in der Rechtssprache das Vorlegen, Vorzeigen oder Zugänglichmachen einer Sache. Schon das römische Recht gab demjenigen, der ein rechtliches Interesse daran hatte, daß ihm eine Sache vorgelegt oder sonst zugänglich gemacht werde, eine Klage auf E. (actio ad exhibendum), mit der nicht die Herausgabe der Sache, sondern lediglich deren Vorlegung (das Exhibieren) gefordert werden durfte. Wenn der Beklagte eine Urkunde vorlegen soll, heißt die E. Edition (s.d.).
Brockhaus-1911: Exhibition [2] · Exhibition
Meyers-1905: Exhibition [2]