Feststellungsklage

[473] Feststellungsklage heißt die in der Deutschen Zivilprozeßordnung (§ 256) zugelassene Klage auf Feststellung eines Rechtszustandes. Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Klagen, den sogen. Leistungsklagen, handelt es sich bei der F. nicht um die Verurteilung des Beklagten zu einem Tun oder Unterlassen oder zu einer Leistung, sondern lediglich um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder um die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde. Zulässig ist die F. nur, soweit es sich um eine Feststellung der erwähnten Art (nicht um Feststellung von bloßen Tatsachen oder von Rechtssätzen) handelt, und ferner der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Je nachdem das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses in Frage steht, wird zwischen bejahender und verneinender oder zwischen positiver und negativer F. unterschieden. Letztere ersetzt die Provokationsklage (s.d.) des frühern gemeinrechtlichen Prozesses, durch die der Verklagte genötigt wurde, seine vermeintlichen Ansprüche klagend geltend zu machen. Sie entspricht der Klage, die im frühern Recht Präjudizialklage genannt wurde, und kommt auch als Widerklage wie als Zwischenklage (s.d.) vor. Eine F. ist auch die Klage auf Feststellung einer Konkursforderung (s.d.). Das auf die F. ergehende Urteil begründet die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache (s. Rechtskraft), bildet aber keinen Vollstreckungstitel, der die Zwangsvollstreckung (s.d.) ermöglicht. Die österreichische Zivilprozeßordnung läßt in § 228 gleichfalls eine F. zu.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 473.
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