[289] Heuerbaas heißt eine Person, die gewerbsmäßig die Stellenvermittelung für Schiffsleute betreibt (s. Baas). Die Übergriffe der Heuerbaase und die Mißstände, die sich allmählich im Heuerbaaswesen eingeschlichen und die Schiffsleute vielfach völlig in die Hand der Heuerbaase gegeben hatten, veranlaßte die Reichsregierung durch Gesetz vom 2. Juni 1902, betr. die Stellenvermittelung für Schiffsleute, das Heuerbaaswesen auf eine solide gesetzliche Grundlage zu bringen. Abgesehen von diesem Gesetz wurde die Machtstellung der Heuerbaase auch durch die Neuredaktion der Seemannsordnung eingedämmt, indem ein H. nicht zum Reedervertreter für die Musterung bestellt werden und die Auszahlung des Heuerguthabens nicht an den H. erfolgen darf, auch die sogen. Vorschußnoten nicht auf ihn als Verpflichteten ausgestellt werden dürfen. Vgl. Perels, Die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Berl. 1902).