Kassiertage

[726] Kassiertage (Skontrotage, Zahltage), die an einem Wechselplatze bestehenden allgemeinen Zahltage. Die Vorschrift des Art. 93 der Wechselordnung, daß, wenn K. bestehen, die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fällig gewordenen Wechsels, sofern er nicht auf Sicht lautet, erst am nächsten Zahltag geleistet zu werden braucht, ist seit der Aufhebung der nur in Bremen und Augsburg bestandenen K. unpraktisch geworden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 726.
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