Kompatibilität

[344] Kompatibilität (neulat., franz. compatibilité), Vereinbarkeit, Verträglichkeit, im Gegensatz zu Inkompatibilität, womit man den Zustand der Unverträglichkeit zweier Dinge miteinander zum Ausdruck bringt. Namentlich wird es im öffentlichen Leben als Inkompatibilität bezeichnet, wenn gewisse öffentliche Funktionen gleichzeitig von ein und derselben Person nicht ausgeübt werden können. So ist z. B. die Ausübung des Reichstagswahlrechts inkompatibel mit der Angehörigkeit zu dem stehenden Heere, während die K. eines Reichstagsmandats mit ebendieser Angehörigkeit nicht ausgeschlossen, ein Offizier also wählbar ist. Ferner ist die Stellung des Bundesratsmitglieds mit derjenigen eines Reichstagsabgeordneten inkompatibel; in Frankreich kann der Avoué (Sachwalter, Parteivertreter) nicht gleichzeitig Avocat (Rechtsbeistand) sein etc. Im Kirchenrecht versteht man unter Inkompatibilität die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Übertragung mehrerer Kirchenämter und spricht demnach von kompatibeln und inkompatibeln Ämtern, je nachdem der gleichzeitige Besitz derselben rechtlich zulässig ist oder nicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 344.
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