[411] Konsekration (lat.), Einsegnung, besonders des Brotes und Weines beim Abendmahl, wobei die Einsetzungsformel gesprochen oder gesungen und das Zeichen des Kreuzes gemacht wird. Als ein ausschließlich dem katholischen Kirchenrecht angehöriger Begriff bedeutet K. entweder 1) die bischöfliche Weihe, durch welche die dem bischöflichen Ordo ausschließlich eigentümliche spirituelle Befähigung erworben wird; ihre Erteilung ist ein päpstliches Reservatrecht, dessen Ausübung nach jetzigem Brauch im päpstlichen Auftrag durch einen Bischof unter Assistenz zweier andrer Bischöfe erfolgt; oder 2) den sakramentähnlichen Weiheakt, durch welchen den unmittelbar für den gottesdienstlichen Kultus bestimmten Gegenständen (Kirche, Kelch. Altarstein) die ihrem Zweck entsprechende Unverletzlichkeit verliehen wird. Er besteht in Salbung mit heiligem Öl (Chrisma) und kann nur von einem Bischof oder einem päpstlich bevollmächtigten Priester vollzogen werden.