[417]Konsorten (lat.), diejenigen, die ein und dasselbe Recht gemeinschaftlich vor Gericht verfolgen, Streitgenossen; dann überhaupt Genossen, auch mit verächtlicher Nebenbedeutung soviel wie Gelichter.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 417.