[432] Konstruktiver Totalverlust, im Seeversicherungsrecht der mangels nachweisbaren (absoluten) Totalverlustes durch Fiktion angenommene Totalverlust. Das Handelsgesetzbuch kennt als Fälle des konstruktiven Totalverlustes nur diejenigen, in denen es den Abandon (s. d.) zuläßt (§ 861), während die meisten fremden Rechte auch dann konstruktiven Totalverlust annehmen, wenn der Schade sich dem gänzlichen Verlust nähert.