[696] Kriminalpolizei (Entdeckungspolizei, gerichtliche Polizei), die Polizei, insofern ihre Tätigkeit auf die Entdeckung strafbarer Handlungen, auf die Sammlung des Beweismaterials bezüglich derselben und auf die Überlieferung des Täters an die Strafverfolgungsbehörde gerichtet ist. Die Polizeiorgane werden dadurch zu Hilfsorganen der Staatsanwaltschaft, haben jedoch auch die Gerichte bei der Verfolgung begangener Verbrechen zu unterstützen und erforderlichenfalls sogar selbständig für die Verfolgung tätig zu werden (sogen. Recht des ersten Angriffs). Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 153, 168; Deutsche Strafprozeßordnung, § 22, Ziff. 4, 98, 105, 127, 156, 157, 159, 161, 187, 453 ff.; I. 2, 1849, S. 159174).