[333] Lehnbuch, ein öffentliches Buch, in dem die Lehngerechtsame und Lehngrundstücke einer Kirche oder geistlichen Pfründe verzeichnet sind, die vorkommenden Lehnsfälle eingetragen sowie auch die Lehnstücke ab- und zugeschrieben werden; auch Bezeichnung für öffentliche Bücher überhaupt, in denen die in einer Flurgemarkung belegenen, früher lehnbaren Grundstücke verzeichnet sind. An die Stelle derselben sind[333] jetzt die Grundbücher (s. d.) getreten. Vgl. Lippert, Die deutschen Lehnbücher (im Mittelalter, Leipz. 1903).