Lustbarkeiten

[868] Lustbarkeiten, öffentliche, wie Schau- und Vorstellungen, Musikaufführungen, bei denen kein höheres künstlerisches Interesse obwaltet, Tanzmusiken etc., unterliegen allenthalben teils sitten-, teils gewerbepolizeilichen Beschränkungen, insbes. soweit es sich um Darbietungen im Umherziehen handelt. Die deutsche Reichsgewerbeordnung enthält hierüber zahlreiche Vorschriften. Auch sind solche Lustbarkeiten, wie besonders Abhaltung von Tanzmusiken und andre dergleichen öffentliche Vergnügungen, Gegenstand von Luxussteuern, sei es zugunsten des Staates oder, was häufiger ist, zugunsten der Gemeinde und vornehmlich der Armenkassen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 868.
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