Mitangeklagter

[908] Mitangeklagter, eine Person, gegen die gleichzeitig mit einer andern Anklage erhoben wurde. Nach § 246 der Reichsstrafprozeßordnung und § 301 der Militärstrafgerichtsordnung kann ein M. aus dem Sitzungszimmer entfernt werden, wenn zu befürchten ist, daß ein andrer Angeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Mitangeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Nach seiner Rückkehr ins Sitzungszimmer ist ihm jedoch sofort der wesentliche Inhalt der gemachten Aussage mitzuteilen. Mitangeklagte, die wegen derselben Straftat verurteilt wurden, haften für die Kosten solidarisch (vgl. § 498 der Strafprozeßordnung).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 908.
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