Mittäter

[915] Mittäter heißt derjenige, der gemeinschaftlich mit einem andern eine strafbare Handlung ausgeführt hat. Er wird wie der Täter bestraft, jedoch werden ihm weder straferhöhende noch strafmindernde Tatumstände zugerechnet, die nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen dem Täter in Anrechnung gebracht werden. Wurde gegen den M. Strafantrag gestellt, so gilt er auch als gegen den Täter gestellt und umgekehrt, da der Strafantrag unteilbar ist. Vgl. § 47, 50, 63 des Reichsstrafgesetzbuches.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 915.
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