[489]Nebenstraße (Nebenweg), in der Zollverwaltung im Gegensatz zur Zollstraße jeder Weg, auf dem zoll- und kontrollpflichtige Waren nicht über die Landesgrenze gebracht werden dürfen.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 489.