[1]Ohne Gewährleistung (ohne Gewähr), als Zusatz zu einem Indossament (s. d.), befreit nach § 14, 98, Z. 2, der deutschen Wechselordnung den betreffenden Indossanten von seiner wechselmäßigen Haftung gegenüber jedem spätern Wechselinhaber.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 1.