[585] Perhorreszieren (lat.), mit Schauder, d.h. ganz entschieden etwas zurückweisen, ablehnen; besonders im Rechtswesen eine gewisse Person als Richter sich verbitten, weil man ihr nicht die erforderliche Unbefangenheit zutraut. Dies ist so wohl im Zivil- als im Strafprozeß zulässig (vgl. Richter, Schwurgericht, Schöffen). Die dem frühern Prozeßrecht eigentümliche eidliche Erhärtung des Ablehnungsgrundes (Perhorreszenzeid) ist abgeschafft.