[357] Privatdelikte, Vergehen gegen ein Gesetz, an deren Verfolgung der Staat kein besonderes Interesse hat, und die daher nach dem Gesetze nur auf Antrag eines in seinen Rechten direkt oder indirekt Verletzten, sogen. Privatkläger oder Privatankläger, zur Strafe gezogen werden. Vgl. Antragsdelikt.