Privilegiertes Delikt

[360] Privilegiertes Delikt heißt ein Delikt, das durch Hinzutritt eines sogen. Privilegierungsgrundes[360] weniger strafbar wird, z. B. wird der infolge vorheriger Reizung erfolgte Totschlag (§ 213 des Reichsstrafgesetzbuches) gelinder gestraft als der einfache Totschlag des § 212. Umgekehrt wird ein Delikt durch Hinzutritt eines Qualifikationsgrundes ein qualifiziertes, d. h. schwerer strafbares. So wird der Totschlag des § 212 zum qualifizierten, wenn er an einem Aszendenten begangen wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 360-361.
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