[829] Retrotraktion (lat.), Zurückziehung; im Rechtswesen das Zurückbeziehen der einer Tatsache beigelegten Rechtswirkung auf einen vor ihrem Eintreten liegenden Zeitpunkt, z. B. bei Geistlichen und Lehrern die Bestimmung, daß gewisse Gehaltsteile als bereits verdient noch zu dem vorhergehenden Gehaltsjahr gerechnet werden.