[931] Unmündige (Impuberes) sind Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 14., bez. das 12. (Mädchen) Lebensalter zurückgelegt haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch macht aber nur den Unterschied von Volljährigkeit und Minderjährigkeit (s. Alter, S. 386, und Vormundschaft).