[121] Verweisungsbeschluß, soviel wie Beschluß auf Eröffnung des Hauptverfahrens; auch der Gerichtsbeschluß, durch den eine Rechtssache von dem unzuständigen an das zuständige Gericht verwiesen und abgegeben wird. In Schwurgerichtssachen kann der Gerichtshof, wenn er einstimmig der Ansicht ist, daß sich die Geschwornen zum Nachteil des Angeklagten geirrt, die Sache zur neuen Verhandlung vor das Schwurgericht der nächsten Sitzungsperiode verweisen.