ἐξ-ούλης

[888] ἐξ-ούλης δίκη (ἐξείλλω), nach Harpocrat. sowohl eine Klage gegen denjenigen, durch den Einer gewaltsamer Weise aus dem Besitz einer Sache gedrängt worden (od. an der Benutzung eines ihm zustehenden Rechtes verhindert worden), als auch gegen den, der eine von den Richtern zuerkannte Buße nicht leistet, einen dem Kläger zugesprochenen Besitz vorenthalten hat, s. Böckh's Staatshaush. I S. 404; Meier u. Schömann att. Proc. S. 486 ff. 748 ff.; Dem. 21, 44 (wo Baiter die v. l. ἐποίησεν ὁ νόμος τὴν ἐξούλην δίκην aufgenommen) u. öfter. – Bei Andoc. 1, 73 steht ἢ ἐξούλας ἢ γραφὰς ἢ ἐπιβολὰς ὦφλον. Sonst finden sich keine casus des Wortes.

Quelle:
Wilhelm Pape: Handwörterbuch der griechischen Sprache. Braunschweig 31914, Band 1, S. 888.
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