[474]παρα-γραφικός, ή, όν, zur παραγραφή gehörig, λόγος, die Nede des Beklagten, in der er excipirt, [474] daß die Klage nicht angenommen werden könne, Rhett. – Auch adv.
Quelle:
Wilhelm Pape: Handwörterbuch der griechischen Sprache. Braunschweig 31914, Band 2, S. 474-475.