[378] Dispositionsgüter, Güter, deren Ab- oder Annahme seitens des Empfängers verweigert wird, ferner solche, die nicht rechtzeitig abgenommen werden, sowie jene, deren Abgabe die Bestimmungsstation nicht zu bewirken vermag, endlich Güter, die unter der Adresse »bahnlagernd« ohne Meldung des Empfängers längere Zeit auf der Bestimmungsstation[378] lagern. Über das Verfahren mit diesen Gütern s. Güterbeförderung.
v. Rinaldini.