[197] Hinterbliebenenfürsorge, die Sorge für das wirtschaftliche Wohl der Hinterbliebenen (Witwe, Kinder) nach dem Tode des Ernährers (Ehemann, Vater). Für die Beamten von Staatseisenbahnen und ihre Hinterbliebenen ist die H. in den meisten der beteiligten Länder durch die auch für andere Staatsbeamte geltenden Gesetze geregelt. Auch für Angestellte von Privatbahnen ist die H. zum Teil gesetzlich geordnet und vorgeschrieben, so in Deutschland durch das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1911, betreffend die Versicherung der Angestellten. Ebenso erstrecken sich die Arbeiterversicherungsgesetze (s. Arbeiterversicherung) zum Teil mit auf die Hinterbliebenenversorgung. Sie besteht in der Regel in einer Rente für die Witwe bis zum Tode oder bis zur Wiederverheiratung und für die Kinder bis zur Erreichung eines bestimmten Lebensalters, d.h. bis zu der Zeit, wo sie nach allgemeiner Anschauung für sich selbst zu sorgen imstande sind. In den Ländern, in denen solche gesetzlichen Grundlagen überhaupt oder für einen Teil der Eisenbahnbediensteten noch fehlen, bestehen vielfach bei den Eisenbahnverwaltungen Pensionskassen oder Pensionsfonds, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen, s. Pensionskassen.
Für den Bereich der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen und der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen ist am 1. Juli 1913 eine Hinterbliebenenkasse in Wirksamkeit getreten, in der Beamte Zuschußrenten für ihre Ehefrauen und Kinder zu den gesetzlichen Bezügen versichern können. Die Zuschußrenten sind um so höher, je geringer die gesetzlichen Bezüge sind. Die Geldmittel werden durch Beiträge der Kassenmitglieder aufgebracht; die Eisenbahnverwaltung begünstigt die Kasse durch kostenlose Führung der Geschäfte. Der Beitritt ist den Beamten freigestellt.
Hoff.