[68] Pferdebeförderung. Diese erfolgt teils in gewöhnlichen Güter- und Großviehwagen, teils in besonders eingerichteten Luxuspferdewagen (Stallungswagen, Stallwagen), die hauptsächlich für die Beförderung von kostbaren Pferden auf längeren Strecken in Verwendung kommen (s. Pferdewagen).
Bei der P. kommen die allgemeinen Vorschriften über die Beförderung von lebenden Tieren (so für Deutschland und für Österreich-Ungarn die Anlage B zur EVO. und zum BR., für die Schweiz der Bundesratsbeschluß vom 12. März 1888, betreffend Polizeivorschriften für den Viehtransport auf den schweizerischen Eisenbahnen), außerdem die Vorschriften des Tiertarifs zur Anwendung.
Für Pferde, die in gewöhnlichen Wagen befördert werden, erfolgt die Frachtberechnung im allgemeinen nach denselben Grundsätzen wie für andere Tiere mit Begünstigungen für Renn- und Zuchtpferde sowie für Weidepferde (Deutschland).[68]
Für die Beförderung von Pferden in bahneigenen Stallungswagen gelten nach dem deutschen Tarif die Tarifbestimmungen für Privattierwagen, jedoch wird, wenn sie zur ausschließlichen Benutzung verlangt werden, die Fracht nach der Gesamtzahl der im Wagen vorhandenen Stände berechnet.
Nach dem österreichischen Tarif wird für Pferde in Stallwagen die tarifmäßige Fracht mit einem Zuschlag von 50% erhoben, wenn die Beförderung mit gemischtem Vieh- oder Güterzug erfolgt. Für zu Personen- oder Schnellzügen angenommene Pferde werden Stallwagen ohne Erhebung einer Gebühr beigestellt.