Privatübergänge

[144] Privatübergänge, unbewachte Wegkreuzungen mit der Bahn, deren mit Schlössern sperrbare Schranken in der Regel verschlossen bleiben und nur zur Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke geöffnet und von den hierzu Berechtigten benutzt werden dürfen.

Die Bau- und Betriebsordnung für die deutschen Eisenbahnen enthält im § 6 (9) folgende Bestimmung:

Schranken an unbedienten Übergängen von Privatwegen (§ 18 [7]) sind verschlossen zu halten.

§ 18 (7) bestimmt: Schranken an unbedienten Übergängen von Privatwegen müssen verschließbar sein.

In der Schweiz kann der Abschluß der P. auch mittels Drehkreuzen erfolgen.

Weikart.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 144.
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