[151] Quittierungssignale, Signale, die bestätigen, daß ein Signal richtig verstanden ist. Die österreichischen Signalvorschriften schreiben z.B. in Art. 5 (10) vor, daß bei Unterbrechung der telegraphischen oder telephonischen Verständigung die Hilfssignale 10,11 oder 12 (s. Durchlaufende Liniensignale) von Station zu Station weiterzugeben sind und bei dieser Weitergabe das Signal in Pausen von mindestens 3 Min. so lange zu wiederholen ist, bis die nächste Station eine Gruppe als »Verstandenzeichen« zu rückgegeben hat. Nach den preußischen Vorschriften ist zum Zeichen, daß der Stellwerkswärter das Achtungssignal eines vor dem Abschlußsignal haltenden Zuges verstanden hat, der Hornruf »Warten« zu geben (s. auch Nachahmungssignale).
Hoogen.