[99] Der Ábschóß, des -sses, plur. doch nur von mehrern Arten, die -sse, in den Rechten, so wohl dasjenige Geld, welches Personen, wenn sie aus einem Lande, oder aus einem Gerichte in das andere ziehen, von ihrem Vermögen der Landes- oder Gerichtsobrigkeit bezahlen müssen, und welches auch das Abfahrtsgeld, die Nachsteuer u.s.f. genannt wird; als auch, was von Erbschaften und andern ähnlichen Geldern in solchen Fällen gegeben wird, das Abzugsgeld, der Abzug. In Sachsen ist es nur in der ersten Bedeutung üblich.