[256] Der Amtshauptmann, des -es, plur. die -männer, und wenn man ohne besondere Achtung spricht, die -leute, der Hauptmann eines Amtes, d.i. diejenige Person, welche auf die Befolgung der Landesgesetze, auf die Landesökonomie und Polizey in einem Amte zu sehen, und zugleich die Aufsicht über die Beamten und ihre Untergeordneten zu führen hat; wozu in den meisten Ländern Personen von Adel genommen werden. Daher die Amtshauptmannschaft, die Würde eines Amtshauptmannes, ingleichen die seiner Aufsicht anvertrauete Gegend. In Westphalen werden die Amtshauptleute Drosten, in andern Gegenden aber Amtsaufseher und Landvögte genannt.