[1347] Das Consistōrium, des -rii, plur. die -ria, aus dem mittlern Latein. Consistorium, locus in quo consistitur, und hernach ein jeder Ort, in welchem über öffentliche Angelegenheiten berathschlaget wird. 1) An dem päpstlichen Hofe zu Rom, die Versammlung des Papstes und der Cardinäle, Consistorium halten, und der Ort, wo sie sich versammeln. Daher die Consistoriāl-Pfründe, eine Pfründe höherer Art, welche bey dem Consistorio gesucht und von demselben vergeben wird. 2) In den protestantischen Kirchen, ein geistliches Gericht, welches aus geistlichen oder weltlichen Personen bestehet, und theils die Besetzung der geistlichen Stellen, theils die kirchliche Polizey, theils aber auch die für das geistliche Gericht gehörigen Streitsachen zu besorgen und zu entscheiden hat; der Kirchenrath, (der doch an manchen Orten, wie z.B. in Sachsen, noch von dem Consistorio verschieden ist,) in Breslau das Kirchenamt, in der Schweiz das Chorgericht. Daher der Consistoriāl-Rath, ein fürstlicher Rath, der im Consistorio Sitz und Stimme hat.