[373] Consistorĭum (lat.), 1) Ort, wo viele Menschen beisammen stehen; 2) (röm. Ant.), die Versammlung der Räthe, welche die römischen Kaiser, bes. Hadrian, um sich hatten, welche Gericht hielten u. rathschlagten, u. das C. palatii bildeten; die Mitglieder hießen Consistoriani (Proceres sacri palatii), u. waren theils ordentliche (Comites consistoriani), theils zugezogene; 3) in der Katholischen Kirche die päpstliche Rathsversammlung, ein Zusammentritt der Cardinäle, unter dem Vorsitz des Papstes, zur Berathung u. Entscheidung wichtiger allgemeiner Kirchenangelegenheiten; es ist entweder ein öffentliches (außerordentliches) C., welches nur bei besonderen Angelegenheiten, z.B. beim Empfang auswärtiger Gesandten, bei Berichtserstattungen eines zurückgekehrten päpstlichen Legaten a latere, bei Finalentscheidungen über Canonisationsprocesse etc. mit großer Feierlichkeit im Beisein mehrerer Prälaten gehalten wird; od. ein geheimes C., bei welchem blos die Cardinäle gegenwärtig sind, worin die Ernennung neuer Cardinäle, Ertheilung des Palliums, Ernennung u. Confirmation der Bischöfe, Patriarchen u. Coadjutoren, Errichtung neuer Bisthümer u. andere wichtige Kirchengegenstände berathen werden, doch nur solche, die nicht erst eine gerichtliche Untersuchung u. Ventilation nöthig haben, denn diese kommen zuvor an einen Ausschuß von Cardinälen (Congregatio consistorialis). Das C. wird meist zweimal im Monate an einem Montage gehalten Der Papst sammelt die Stimmen des C., aber braucht sich nicht daran zu binden. Auch die Bischöfe haben ihr C. aus Canonikern der Kathedrale u. andern geistlichen Räthen, unter denen sich zuweilen auch ein weltlicher Rechtsgelehrter befindet, nach Willkür zusammengesetzt. Es ist an die Stelle des Presbyteriums der alten Kirche u. des Archidiakonats der späteren gekommen. Der Generalvicar (Consistorialpräses) führt dabei in Abwesenheit des Bischofs den Vorsitz. Der Bischof hört zwar die Stimmen der Consistorialen, ist jedoch nicht daran gebunden. 4) Bei den Protestanten ein Collegium zur Oberleitung der geistlichen Angelegenheiten. Es heißt Landes- od. Ober-C., wenn es noch andere Collegien in den einzelnen Landestheilen, Provinzial-Consistorien, unter sich hat. An der Spitze steht ein, meist weltlicher Präsident, die Geschäfte werden von geistlichen u. weltlichen Räthen besorgt. Das Recht, ein C. anzuordnen (Consistorii jus), gehört dem Regenten (vorausgesetzt, wenn erselbst evangelisch ist), sonst auch Standesherren u. Städten, wenn sie sich das Recht dazu erworben hatten; letztere hießen Mediat-Consistorien. Den Inhabern des Kirchenregiments steht auch die Befugniß zu, die Glieder des C. zu ernennen, die Gegenstände, über welche es entscheiden soll, den Umfang der Gerichtsbarkeit (nach geographischen Grenzen) zu bestimmen u. die Oberaufsicht zu führen. Die Geschäfte eines C. (Consistorialgewalt) sind nach dem Willen des Landesherrn verschieden; oft liegt die ganze Gerichtsbarkeit über alle geistlichen Personen in ihrem Geschäftskreise, oft nur die Entscheidung über geistliche Angelegenheiten, Prüfung der Geistlichen u. Schullehrer, Besetzung der geistlichen Stellen, Eheangelegenheiten, Aufsicht über die Gottesdienstordnung, Oberverwaltung des Kirchenvermögens etc; in einigen Ländern ist es mit dem Regierungscollegium vereint. Das erste protestantische C. wurde 1537 zu Wittenberg, das andere 1543 zu Leipzig errichtet; nach ihnen sind Consistorien in allen protestantischen Ländern errichtet worden; 5) an manchen [373] Universitäten, z.B. in Kiel, so v. w. Akademischer Senat.