[1749] Der Eīnsprúch, des -es, plur. die -sprǘche, der gerichtliche Widerspruch wider die Vollziehung einer Handlung, besonders wider die Verheirathung verlobter Personen. Einspruch thun. Die Copulation konnte nicht vor sich gehen, weil ihnen ein Einspruch geschahe. Indem das Haus verkauft werden sollte, that einer der Verwandten Einspruch. S. Einsprechen II.