[558]Einspruch, so v.w. Protestation, bes. eine gegen eine beabsichtigte Verheirathung von einem Dritten erhobene Protestation, z.B. weil eins der Brautleute anderweit die Ehe versprochen hat.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 558.