[1861] Das Êrbgericht, des -es, plur. die -e, oder auch im Plural die Erbgerichte, ohne Singular. S. Gericht. 1) Überhaupt eine jede Gerichtsbarkeit, welche auf dem Grunde und Boden haftet, oder erblich und eigenthümlich besessen wird, und dasjenige Gericht, welches sie ausübet, es sey nun die obere oder die untere Gerichtsbarkeit. In diesem Verstande wird auch die Gerichtsbarkeit der Städte über ihr Eigenthum und das Gericht, durch welches sie selbige verwalten lassen, das Erbgericht, oder im Plural[1861] die Erbgerichte genannt. 2) In engerer Bedeutung werden in Ober- und Niedersachsen die Erbgerichte den Ober-Gerichten entgegen gesetzt, und alsdann druckt dieses Wort bloß die Grundgerichte, oder die niedere Gerichtsbarkeit aus, die auf einem Erbe, d.i. einem freyen Erbgute haftet; im Gegensatze des Blutbannes, oder der peinlichen Gerichtsbarkeit, welche gemeiniglich ein kaiserliches oder königliches Lehen ist. Alsdann werden die Erbgerichte auch die Untergerichte, die niedern Gerichte, die Grundgerichte, die Vogtey u.s.f. genannt. 3) Das Gericht eines Erbrichters, besonders auf dem Lande.