Erbgericht

[813] Erbgericht, 1) Gericht, welches die niedere Gerichtsbarkeit hat, im Gegensatz der Obergerichte; die diesem zustehende Gerichtsbarkeit: Erbgerichtsbarkeit. Der Besitzer einer solchen: Erbgerichtsherr; hat er auch noch die Lehnsherrschaft, so heißt er Erb-, Lehn- u. Gerichtsherr; die zu der Competenz einer Erbgerichtsbarkeit gehörigen Rechtsfälle: Erbgerichtsfälle; 2) Gericht, welchem die auf dem Grund u. Boden haftende erbliche Gerichtsbarkeit zusteht; 3) Bauerngut, an welches das Dorfrichteramt gebunden ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 813.
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