[1919] Ermahnen, verb. reg. act. 1) * Durch Mahnen zu erhalten suchen, einmahnen; ein im Hochdeutschen ungewöhnlicher Gebrauch. Wie ich aber das Geld ermahnen soll, das weiß ich nicht, Tob. 5, 2. 2) * Erinnern, mit der zweyten Endung der Sache, aber auch nur im Oberdeutschen. Jemanden eines Dinges ermahnen. 3) * Höflich erinnern etwas zu thun, bitten etwas zu thun, nöthigen; ein im Hochdeutschen gleichfalls veralteter Gebrauch. Indessen ermahnten ihn die Jünger und sprachen, Rabbi iß! Joh. 4, 31. 4) Bewegungsgründe zur Ausübung seiner Pflichten vorstellen, als ein Mittelwort zwischen befehlen und bitten. Jemanden ermahnen. Seine Untergebenen zum Guten, zur Tugend, zur Wohlthätigkeit ermahnen. Ich habe ihn fast täglich ermahnet. Daher die Ermahnung, plur. die -en, besonders in der letzten Bedeutung des Verbi, von der Handlung des Ermahnens. Alle Ermahnungen waren vergebens. Jemanden gute Ermahnungen geben. Aller Ermahnungen ungeachtet.
Anm. Dieses Zeitwort lautet im gemeinen Leben besonders Niedersachsens vermahnen, im Schwed. förmana. Ottfried gebraucht dafür das einfache manon, an einem andern Orte aber das zusammen gesetzte Frequentativum bimunigen. Die Ermahnug heißt bey ihm Manunga. In der dritten und vierten Bedeutung ist es nach dem Lat. exhortari gebildet.