[250] Der Forstbann, des -es, plur. inus. in einigen, besonders Oberdeutschen Gegenden, 1) der Bann, d.i. das Recht des Forstherren, in seinem Forste Gesetze und Verordnungen zu machen; das Forstrecht. 2) Das Recht des Forstherren, vermöge dessen seine Unterthanen ihr Holz und ihre Mastung aus seinen Forsten nehmen müssen.