[587]Die Geríchts-Ferien, sing. inus. die Ferien in einem Gerichte, diejenigen Tage, an welchen die gewöhnlichen gerichtlichen Geschäfte ausgesetzet werden.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 587.