Bestimmung des zuständigen Gerichts

[762] Bestimmung des zuständigen Gerichts heißt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 36, 37) und dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 5) die Bezeichnung dieses Gerichts durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. Sie hat auf Antrag zu e (folgen: 1) wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramts verhindert ist, oder 2) wenn es für die zu erhebende Klage an einem mit Rücksicht auf den in F (age stehenden Gerichtsstand zuständigen Gericht fehlt, weil die zu verklagenden Personen ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben oder die streitige Sache in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt, oder 3) es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht als zuständig erscheint, oder wenn 4) sich in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig oder für unzuständig erklärt haben Im letztern Fall wird jedoch vorausgesetzt, daß eins der Gerichte zuständig ist. Zur Führung der Vormundschaft über [762] Deutsche, die im Inland keinen Wohnsitz haben, wird das zuständige Gericht nach § 36 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Landesjustizverwaltung, bez. durch den Reichskanzler bestimmt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 762-763.
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