[650]Der Gewährbrief, des -es, plur. die -e, in den Oberdeutschen Gerichten, eine Urkunde, vermittelst welcher der Kläger in die Gewähr, d.i. in den Besitz der Güter des Beklagten gesetzet wird. S. die Gewähr 2.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 650.