[313]Gewährbrief, 1) Bescheinigung, daß Jemand eine Verpflichtung, für Etwas zu haften, übernommen hat; 2) gerichtliche Urkunde über das Recht, in den Besitz der Güter des Beklagten einzutreten.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 313.